Kryptowährungen als Sachbezug!
In Deutschland gibt es schon seit Jahrzehnten die Möglichkeit dem Arbeitnehmer etwas zukommen zu lassen. Eine Gehaltserhöhung kommt nur in den seltensten Fällen zu 100 % beim Arbeitnehmer an. Das heißt, man muss sich etwas anderes einfallen lassen. Eine Option wäre der sog. Sachbezug. Dieser ist bis 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das heißt bei Überschreiten fällt diese weg. Auf das Jahr kann man so 528 € abgabenfrei vom Arbeitgeber bekommen. Das kennt der eine oder andere schon von z.B. Tankgutscheinen oder ähnlichem. Diese 44 € pro Monat stehen jedem Arbeitnehmer aber nur einmal pro Monat zur Verfügung. Das heißt, dass man nicht mehrmals diese 44 € pro Monat aufbrauchen kann. Zudem unterliegt das natürlich dem Zufluss- / Abflussprinzip nach § 11 EStG.
Wieso geht das?
Die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit fallen unter den § 19 EStG. Diese sind den Überschusseinkünften zuzuordnen. Das heißt, dass man hier im Bereich der Einnahmen nach § 8 EStG ist. In § 8 EStG werden diese Einnahmen als Geld oder Geldeswert definiert. Die direkte Zitierung ist der § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Dies ging offensichtlich bis zum 31.12.2019 auch für Kryptowährungen!
Der Trick an der Sache sog. Open Loop Karten auf Basis von EC- oder Kreditkartensystemen.
Mit dem geladenen Guthaben konnte man weltweit an allen Master- bzw. Visa Karten Akzeptanzstellen bezahlen und so auch Kryptowährungen kaufen. Nun hat die Bundesregierung allerdings diese Lücke entdeckt und Ende 2019 geschlossen.
Aber:
Der Sachbezug ist nicht tot. Er lebt. Es gibt noch eine Vielzahl von Möglichkeiten diesen und weitere legale Steuerliche Möglichkeiten zu nutzen.
Besuchen Sie doch die Seite Maxgehalt.de um mehr darüber zu erfahren.